Bruderschaft I, § 436

Der brüderlich vereinte Dienst wird beginnen, wenn gegenseitiges Anklagen aufgegeben wird. Aussprache ist keine Verurteilung. Es kann brüderliche Taten geben, die nicht sofort verstanden werden. Man kann sich über die Beweggründe solcher Taten erkundigen, aber es ist unzulässig, aus Unwissenheit messerscharf zu verurteilen. Brüder achten einander so sehr, dass sie einen Bruder keiner unwürdigen Tat verdächtigen, sie werden für jede Lage Verständnis aufbringen und Hilfe leisten. Bei dieser Zusammenarbeit wird es nicht den geringsten Zwang geben. Aber gegenseitiges Verstehen wird nicht augenblicklich erlangt, es erfordert eine gewisse Zeit, die Zentren in Einklang zu bringen. Deshalb wurde in früheren Zeiten für die Neuen eine bestimmte Probezeit festgesetzt. Im Laufe dieser Zeit konnten sie die Bruderschaft ohne ernste Folgen verlassen. Diese Frist wurde auf drei bis sieben Jahre festgelegt, doch nach dieser Frist zog Verrat ernsteste Folgen nach sich. Man darf darin keine Grausamkeit erblicken, denn wer bei einem Gewitter davonläuft, kann vom Blitz getroffen werden. Sein schneller Lauf erhöht nur die Gefahr.

‹ § 435 · Inhaltsverzeichnis · § 437 ›